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Bedienungsanleitung zum Kranen der Boote
- Der Unternehmer haftet für die Ordnungsmäßigkeit der Krananlage
und die von ihm gestellten Anschlagmittel sowie die Bedienung der Krananlage.
- Bootseigner oder dessen Beauftragter sind für das richtige Anhängen
der Boote verantwortlich.
- Der Kranunternehmer übernimmt keine Haftung für das ordnungsgemäße
Anhängen der Boote.
- Das Gleiche gilt für das Legen oder Stellen des Segelmastes.
- Die Traverse und die zu hebende Last müssen grundsätzlich
immer waagerecht hängen.
- Es darf kein Wasser im Boot vorhanden sein. Tanks müssen entweder
ganz voll oder ganz leer sein. Das gilt auch für Ballasttanks.
- Der Schwerpunkt der Last muss immer in der Mitte liegen.
- Der Spreizwinkel der Hebegurte muss immer nach außen verlaufen.
- Die Hebegurte können auf die jeweilige Länge des Bootes
an den einzelnen Haken der Traverse eingestellt werden.
- Bei schrägen Bug- und Stevenformen, wie z. B. bei dem Folkeboot,
bei Motorbooten, Elektrobooten und bei Booten ohne Kiel müssen
die Hebegurte, um ein Abrutschen der Gurte zu verhindern, an der Bordkante
des Bootes zusätzlich fest verzurrt bzw. verbunden werden.
- Für die Haltbarkeit des eigenen Hebegeschirrs, wie Drahtstrops usw.
ist der Bootseigner verantwortlich.
- Über 4 Windstärken kann aus Sicherheitsgründen nicht mehr
gekrant werden.
- Boote über 4 t können nur bedingt gekrant werden.
- Eine lange Halteleine ist nicht mehr erforderlich. Nur kurze Leinen
am Bug oder Heck anbringen, damit das Boot am Steg oder beim Aufsetzen
auf den Trailer geführt werden kann.
- Um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, müssen die Boote
am Steg als auch die Trailer am Kran sofort abgefahren werden.
- Beim Auskranen werden die Boote in der Reihenfolge des Einlaufens
an den Steg herausgehoben, falls der Trailer bereitsteht.
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